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Geheimhaltungserklärung

macebook-pro-rb

Zwischen

ROCKET BACKLINKS GmbH
Vertreten durch Markus Weber, Alexander Flach
ROCKET BACKLINKS GmbH
Anton-Huber-Straße 20
73430 Aalen

– nachfolgend RB –

und

Antragsteller
Vertreten durch Webseitenbesucher
________

– nachfolgend Vertragspartner –

1 Gegenstand

Der Gegenstand des Austausches der Parteien ist:

die Einsicht in das Contentlink-Portfolio der ROCKET BACKLINKS GmbH.

Dabei wird erforderlich sein, dass RB dem Vertragspartner vertrauliche Informationen und Daten zu zahlreichen Domains zur Verfügung stellt.

Um die Interessen von RB zu schützen wird folgendes vereinbart:

2 Umfang der Geheimhaltungspflicht

(1) Im Rahmen dieser Geheimhaltungsvereinbarung verpflichtet sich der Vertragspartner dazu, die wechselseitig ausgetauschten Informationen, Daten, Erkenntnisse, Unterlagen, Muster und Dokumente, Geschäftsabsichten, Problemstellungen und Problemlösungen jeweils einzeln und in der Gesamtheit vertraulich zu behandeln. Im Laufe des Vertrags ist unter dem Begriff “INFORMATION”, die Gesamtheit der ausgetauschten Informationen, Daten, Erkenntnisse, Unterlagen, Muster und Dokumente, Geschäftsabsichten, Problemstellungen und Problemlösungen zu verstehen, die die Parteien anlässlich der Vertragsanbahnung oder Vertragserfüllung erlangt haben. Die Gesamtheit der Informationen, die im Rahmen der Geheimhaltungsvereinbarung ausgetauscht werden, müssen vom Vertragspartner als vertrauliche Betriebsgeheimnisse behandelt werden. Die Parteien verpflichten sich dazu, diese Informationen nicht an Dritte weiterzugeben, hierüber vor außenstehenden Stillschweigen zu bewahren, sie nur für den vereinbarten Zweck einzusetzen, sie auf direkte oder indirekte Weise, ganz oder teilweise, wirtschaftlich oder schutzrechtlich auszuwerten. Abweichendes kann von den Parteien bestimmt werden, indem eine der beiden Parteien im Einzelfall vorher eine schriftliche Genehmigung erteilt. Des Weiteren ist die Weitergabe der vertraulichen Informationen im Rahmen der Beratung (z.B. Rechtsberatung), die der Berufsverschwiegenheit unterliegen zulässig.

(2) Die Weitergabe von Informationen an verbundene Unternehmen nach der Norm des § 15 AktG ist zulässig.

(3) Die Geheimhaltungspflicht bezieht sich die Einsicht in das Contentlink-Portfolio von RB.

(4) Die Parteien werden jeweils, die ausgetauschten Informationen nur den Mitarbeitern zugänglich machen, deren Hinzuziehen für das Ausführen des Gegenstands aus § 1 notwendig ist. Des Weiteren müssen diese Mitarbeiter ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet werden. falls Sie dazu nicht bereits durch ihren Arbeitsvertrag verpflichtet wurden.

(5) Die Geheimhaltungspflichten gelten nicht für Informationen, die

  1. a) zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Geheimhaltungsvereinbarung bereits offenkundig und allgemein bekannt sind
  2. b) der Öffentlichkeit bekannt werden, ohne Verschulden von Seiten der Vertragspartner
  3. c) sich schon während der Übermittlung im Besitz des Vertragspartners befunden haben
  4. d) der empfangenden Partei durch einen Dritten, der nicht an die Geheimhaltungsvereinbarung gebunden ist offenbart worden sind
  5. e) an Dritte weitergegeben worden sind und dies mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der offenbarenden Partei
  6. f) bereits vor der Wirksamkeit der Geheimhaltungsvereinbarung von der empfangenden Partei eigenständig entdeckt und ermittelt worden sind. Falls dies der Fall sein sollte, obliegt es der empfangenden Partei, die offenbarende Partei darüber zu unterrichten.

(6) Der offenbarenden und empfangenden Partei ist bewusst, dass im Rahmen der Geheimhaltungsvereinbarung bestimmte Informationen nicht geheim gehalten werden können: Gesetzliche Vorschriften zum Insiderhandel und besondere Informationspflichten beispielsweise zum Wertpapierhandelsgesetz können einer Mitteilungspflicht gegenüber den Gesellschaftern des Unternehmens oder der Öffentlichkeit unterliegen. Wenn ein Vertragspartner durch gerichtlich oder behördlich dazu aufgefordert wird Informationen zu offenbaren, so stellt das Nachkommen dieser Verpflichtung keinen Verstoß gegen die Pflichten der Geheimhaltungsvereinbarung dar. Falls es dazu kommen sollte, muss die betroffene Partei die andere Partei darüber informieren und diese auf dem weiteren Rechtsweg unterstützen.

3 Teilinformationen

Die in Bezug auf die Geheimhaltungspflichten genannten Ausnahmen sind unwirksam, wenn es sich um eine Kombination von Einzelinformationen handelt, selbst wenn jede Einzelinformation für sich allein unter eine der Ausnahmen fällt. Dies trifft nicht zu, wenn die Kombination selbst unter eine der vorstehend genannten Ausnahmen fällt.

4 Rückgabepflicht

Alle wechselseitig ausgetauschten Informationen bleiben das jeweilige Eigentum der anderen Partei. Die Informationen einer Partei dürfen nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei kopiert werden. Des Weiteren kann die andere Partei das unverzügliche Zurücksenden oder Löschen der bereitgestellten Informationen nachträglich verlangen. Bei im Rahmen einer regelmäßigen Datensicherung archivierten Informationen reicht eine Nutzungssperre und das Löschen in vorgesehenen regelmäßigen Abständen aus. Nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht sind derartige Informationen jedoch auch unverzüglich zu löschen.

5 Ausschluss von Lizenzrechten

Jede Partei kann für sich die Informationen, die der anderen Partei übermittelt wurden zum Schutz anmelden. Umgekehrt dürfen übermittelte Informationen nicht für die andere Partei zum Schutz angemeldet werden. Des Weiteren berechtigt die Geheimhaltungsvereinbarung nicht zur Vergabe von Lizenz- oder Nutzungsrechten. Zudem leiten sich die Parteien aus der Geheimhaltungsvereinbarung keine Rechte auf Vorbenutzung her.

6 Vollständigkeit und Pflicht zum Vertragsschluss

Diese Geheimhaltungsvereinbarung verpflichtet die Parteien nicht dazu, Verhandlungen oder eine Kooperation bezüglich des in § 1 genannten Gegenstands einzugehen oder Verträge anderer Art abzuschließen. Des Weiteren haften die Parteien nicht für die Genauigkeit, Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen, die zur Verfügung gestellt werden.

7 Vertragsstrafe

Sollte eine der Vereinbarungen von einer Partei verletzt werden, verpflichtet sich die verletzende Partei zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Die Summe der Vertragsstrafe wird von der verletzten Partei angemessen bestimmt und ist von dem zuständigen Gericht überprüfbar.

8 Vertragslaufzeit

Die von beiden Parteien unterschriebene Geheimhaltungsvereinbarung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die aufgrund dieser Vereinbarung bestehenden Verpflichtungen sind ab dem Zeitpunkt des Beantragens eines Zugangs zum Contentlink-Portfolio von RB mit manuell aktivierter Checkbox durch den Interessenten wirksam. Die Dauer der Geheimhaltung endet mit der Beendigung der Geschäftsbeziehung zwischen den Vertragspartnern bzw. dem Abbruch der Verhandlungen. Nach Ablauf der Wirksamkeit der Geheimhaltungsvereinbarung gilt die Verpflichtung zur Geheimhaltung und das Verwertungsverbot von Informationen, die während der Vertragslaufzeit dieser Geheimhaltungsvereinbarung ausgetauscht worden sind für weitere 36 Monate. Die Geheimhaltungsvereinbarung kann nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Eine Kündigung hat keinerlei Einfluss auf die Pflichten, die aus dieser Geheimhaltungsvereinbarung hervorgehen.

9 Geltendes Recht und Gerichtsstand

Diese Geheimhaltungsvereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Gericht, das nach den gesetzlichen Regelungen bestimmt ist zuständig.

10 Sonstige Bestimmungen

(1) Die Vereinbarungen des Vertrages können nur schriftlich geändert werden. Anderes kann weiterhin nur schriftlich bestimmt werden.

(2) Die Unwirksamkeit einer Bestimmung berührt die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen aus dem Vertrag nicht. Sollte dieser Fall eintreten, soll die Bestimmung nach Sinn und Zweck durch eine andere rechtlich zulässige Bestimmung ersetzt werden, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht.

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Alexander Rau
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